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   KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08   

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KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08 (https://dejure.org/2009,32362)
KG, Entscheidung vom 24.04.2009 - 24 W 55/08 (https://dejure.org/2009,32362)
KG, Entscheidung vom 24. April 2009 - 24 W 55/08 (https://dejure.org/2009,32362)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 786
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    aa) Die durch Beschluss des BGH vom 02.06.2005 ( V ZB 32/05 - veröffentlicht in NJW 2005, 2061 [BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05] ) anerkannte - und nunmehr auch gesetzlich in § 10 Abs. 6 WEG n.F. verankerte - Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat Konsequenzen für das Haftungssystem.

    Daneben kommt eine (unbeschränkte) gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben oder soweit die Haftung auf einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers beruht (BGH NJW 2005, 2061, 2066f. [BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05] ; NJW 2007, 2987 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 125/06] ).

    Gerade der vorliegende Fall, in dem der Antragsteller trotz eines Miteigentumsanteils von nur 184, 98/10 000 in Höhe von mehr als einem Drittel des Kaufpreises für die von ihm erworbene Eigentumswohnung auf die Zahlung rückständiger Abfall- und Straßenreinigungsentgelte für die gesamte Wohnungsanlage in Anspruch genommen worden ist, illustriert anschaulich die Haftungsgefahren, vor denen den einzelnen Eigentümer nicht nur der Bundesgerichtshof in seiner sog. Jahrhundertentscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH NJW 2005, 2061, 2063f. [BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05] und 2066f.), sondern auch der Reformgesetzgeber des Jahres 2007 - durch die Statuierung einer nur anteiligen Außenhaftung in § 10 Abs. 8 WEG n.F. - bewahren wollte (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/887 S. 65).

    Denn dadurch ist eine Begrenzung der Außenhaftung der Gemeinschaft für Verbandsverbindlichkeiten nicht eingetreten; für die Wohnungseigentümergemeinschaft ist es - nach Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit - vielmehr gerade kennzeichnend, dass sie für Verbindlichkeiten unabhängig von ihrem Personenbestand einzustehen hat (vgl. BGH NJW 2005, 2061, 2062 [BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05] ).

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06

    Haftung der Wohnungseigentümer für Forderungen aus einem Gaslieferungsvertrag

    Auszug aus KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Daneben kommt eine (unbeschränkte) gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben oder soweit die Haftung auf einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers beruht (BGH NJW 2005, 2061, 2066f. [BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05] ; NJW 2007, 2987 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 125/06] ).

    Dagegen hat der 27. Zivilsenat in einer Einzelrichterentscheidung vom 12.02.2008 - 27 U 36/07 - veröffentlicht in NZM 2008, 690 - unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 07.03.2007 ( VIII ZR 125/06 - NJW 2007, 2987 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 125/06] ) und die gesetzliche Neuregelung in § 10 Abs. 6 und 8 WEG n.F. - geurteilt, dass die Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, d.h. gemeinschaftlich bezogenen Leistungen (im zu entscheidenden Fall: Wasserver- und - entsorgung über ein gemeinschaftliches Leitungsnetz) nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein mit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer abgeschlossener Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen (BGH NJW 2007, 2987 Rdn. 23 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 125/06] ).

    Dabei spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Vertrag mit dem Verband der Wohnungseigentümer geschlossen worden ist (vgl. nur BGH NJW 2007, 2987 Rdn. 21 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 125/06] ).

  • BGH, 03.11.1983 - III ZR 227/82
    Auszug aus KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Auch der Bundesgerichtshof geht seit dem Urteil vom 03.11.1983 ( III ZR 227/82 - zitiert nach juris) in Abgrenzung des durch den Anschluss- und Benutzungszwang gekennzeichneten öffentlich-rechtlichen Zwangsverhältnisses von dem - den Leistungsaustausch regelnden - Benutzungsverhältnis davon aus, dass die Festsetzung der Tarife der Berliner Stadtreinigungsbetriebe privatrechtlicher Natur ist (BGH NVwZ-RR 1992, 223; NJW 2005, 1772 [BGH 15.02.2005 - X ZR 87/04] und 2919).

    Insoweit "entfällt die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses" ( BGH Urteil vom 03.11.1983 III ZR 227/82 aaO. Rdn. 26; ebenso KG NZM 2005, 466 [KG Berlin 02.12.2004 - 8 U 119/04] ).

  • BGH, 11.10.1990 - III ZR 169/89

    Rechtsweg bei Anspruch auf Straßenreinigungsentgelt in Berlin

    Auszug aus KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Auch der Bundesgerichtshof geht seit dem Urteil vom 03.11.1983 ( III ZR 227/82 - zitiert nach juris) in Abgrenzung des durch den Anschluss- und Benutzungszwang gekennzeichneten öffentlich-rechtlichen Zwangsverhältnisses von dem - den Leistungsaustausch regelnden - Benutzungsverhältnis davon aus, dass die Festsetzung der Tarife der Berliner Stadtreinigungsbetriebe privatrechtlicher Natur ist (BGH NVwZ-RR 1992, 223; NJW 2005, 1772 [BGH 15.02.2005 - X ZR 87/04] und 2919).

    Die Frage, ob auf Grundlage der Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe im Einzelfall ein privatrechtliches Leistungsverhältnis ohne einen individuellen Vertragsschluss entstehen kann oder ob die Verwaltung die Rechtsmacht besitzt, durch allgemeine verwaltungsrechtliche Regelungen privatrechtliche Verpflichtungen zu begründen, hat er dabei unentschieden gelassen (NVwZ-RR 1992, 223, 224).

  • BGH, 10.12.2008 - VIII ZR 293/07

    Keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für Kosten der Wasserversorgung

    Auszug aus KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Vielmehr bedarf es auch in diesem Fall eines - ggf. konkludenten - Vertragsschlusses (vgl. auch KG KG-Report 2004, 347 und 377), wobei in der tatsächlichen Leistungserbringung und -gewährung grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer sog. Realofferte zu sehen sein wird (vgl. nur Palandt / Ellenberger (68. Auflage 2009) vor § 145 BGB Rdn. 25ff., Greiner aaO. S. 903 und zuletzt - für den Bereich der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme - BGH NJW 2009, 913 Rdn. 6 [BGH 10.12.2008 - VIII ZR 293/07] m.w.N.).

    Entsprechend hat auch der BGH in seiner jüngsten Rechtsprechung einem bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang für die Entwässerung nur Indizwirkung für die Adressatenstellung des Grundstückseigentümers bei der Auslegung der Realofferte beigemessen, weil nur dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zustehe und Wasserversorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluss des Wasserversorgungsvertrags typischerweise mit diesem Personenkreis erfüllten (BGH NJW 2009, 913 Rdn. 10 [BGH 10.12.2008 - VIII ZR 293/07] ).

  • KG, 02.12.2004 - 8 U 119/04

    Straßenreinigung in Berlin: Wahlfreiheit des Straßenreinigungsunternehmens

    Auszug aus KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Die Entscheidung hat in der Literatur, die sich teilweise bereits zuvor dezidiert für eine ausschließliche Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochen hatte (vgl. nur Greiner ZMR 2005, 902 [KG Berlin 02.12.2004 - 8 U 119/04] ; Sauren ZMR 2006, 750 und Kümmel GE 2007, 1471), ein teils zustimmendes (vgl. nur Wenzel IMR 2008, 167), teils ablehnendes (vgl. nur Briesemeister ZWE 2008, 230) Echo erfahren.

    Insoweit "entfällt die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses" ( BGH Urteil vom 03.11.1983 III ZR 227/82 aaO. Rdn. 26; ebenso KG NZM 2005, 466 [KG Berlin 02.12.2004 - 8 U 119/04] ).

  • OLG Hamm, 20.01.2009 - 15 Wx 164/08

    Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für kommunale Benutzungsgebühren für

    Auszug aus KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Auch das OLG Hamm hatte in seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (I-15 Wx 164/08, 15 Wx 164/08 - zitiert nach juris) die Frage, ob bei privatrechtlich ausgestalteten Verträgen trotz des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs eine Vertragsauslegung möglich ist, die alleine die Wohnungseigentümergemeinschaft, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums für die Abwasser- und Abfallentsorgung sowie die Straßenreinigung Sorge zu tragen hat, als Vertragspartner ansieht, nicht abschließend zu entscheiden (vgl. dort Rdn. 37).

    Nur abrundend sei hinzugesetzt, dass nach Auffassung des Senats viel dafür spricht, dass § 10 Abs. 8 S. 4 WEG die aktuellen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die allein an einer Mittelaufbringung nach den §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 5 WEG beteiligt werden können, deshalb auch nicht von ihrer Finanzierungsverantwortung für Altschulden befreit, der die Neueigentümer ggf. durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber ihren Rechtsvorgängern gerecht werden können (vgl. hingegen einen Verstoß einer Sonderumlage gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung in einem derartigen Zusammenhang regelmäßig bejahend den Beschluss des OLG Hamm vom 20.01.2009 zu I -15 Wx 164/08, 15 Wx 164/08).

  • KG, 19.12.2007 - 11 U 15/07

    Abwasserentsorgung: Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages bei

    Auszug aus KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    In gleicher Weise im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer haben verschiedene Zivilsenate des Kammergerichts entschieden, was die Verbrauchskosten für die Be- und Entwässerung durch die Berliner Stadtwerke betrifft, die für die Schmutzwasserbeseitigung und - entsorgung gleichfalls einem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang des Grundstückseigentümers unterliegen (vgl. nur Urteile vom 29.09.2006 - 7 U 251/05 - NJW-RR 2007, 232 [KG Berlin 29.09.2006 - 7 U 251/05] ; vom 08.02.2007 - 22 U 79/06 - zitiert nach juris; vom 07.08.2007 - 13 U 26/07 - zitiert nach juris; vom 07.11.2007 - 11 U 16/07 - zitiert nach juris; vgl. auch Urteil vom 19.12.2007 - 11 U 15/07 - GE 2008, 601).

    Richtigerweise bedeutet das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwanges aber nicht, dass zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten bereits kraft Gesetzes ein Vertrag zustande kommt (vgl. KG GE 2008, 601; ebenso Briesemeister ZWE 2008, 230, 232 unter Ziffer II.4).

  • KG, 12.02.2008 - 27 U 36/07

    Wohnungseigentum: Gesamtschuldnerische vertragliche Außenhaftung eines

    Auszug aus KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Dagegen hat der 27. Zivilsenat in einer Einzelrichterentscheidung vom 12.02.2008 - 27 U 36/07 - veröffentlicht in NZM 2008, 690 - unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 07.03.2007 ( VIII ZR 125/06 - NJW 2007, 2987 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 125/06] ) und die gesetzliche Neuregelung in § 10 Abs. 6 und 8 WEG n.F. - geurteilt, dass die Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, d.h. gemeinschaftlich bezogenen Leistungen (im zu entscheidenden Fall: Wasserver- und - entsorgung über ein gemeinschaftliches Leitungsnetz) nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme.

    Die Entscheidung hat in der Literatur, die sich teilweise bereits zuvor dezidiert für eine ausschließliche Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochen hatte (vgl. nur Greiner ZMR 2005, 902 [KG Berlin 02.12.2004 - 8 U 119/04] ; Sauren ZMR 2006, 750 und Kümmel GE 2007, 1471), ein teils zustimmendes (vgl. nur Wenzel IMR 2008, 167), teils ablehnendes (vgl. nur Briesemeister ZWE 2008, 230) Echo erfahren.

  • KG, 06.04.2006 - 1 U 96/05

    Abfall- und Straßenreinigung: Gebührenhaftung eines Wohnungseigentümers im Land

    Auszug aus KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Dem hat sich - für das in Berlin privatrechtlich ausgestaltete Benutzungs- und Entgeltverhältnis im Bereich von Straßenreinigung und Abfallentsorgung - das Kammergericht nicht nur in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des 1. Zivilsenats vom 06.04.2006 ( 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647 [KG Berlin 06.04.2006 - 1 U 96/05] ), sondern auch der 7. Zivilsenat ( Urteil vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 - zitiert nach juris) unter maßgeblicher Berufung auf den an die Eigentümerstellung anknüpfenden landesrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang angeschlossen.

    Der dadurch eröffnete erleichterte Zugriff auf das Privatvermögen der Wohnungseigentümer einschließlich ihres Wohnungseigentums sei auch sachgerecht, weil das Entsorgungsunternehmen sich seinen Vertragspartner nicht aussuchen und die ihm gesetzlich obliegende Leistung auch nicht von der Stellung von Sicherheiten abhängig machen könne (KG NJW 2006, 3647, 3648 [KG Berlin 06.04.2006 - 1 U 96/05] ; ebenso Briesemeister NZM 2007, 225, 230 unter Ziffer 9).

  • BGH, 15.02.2005 - X ZR 87/04

    Beginn des Verzuges mit der Entgeltzahlung für Entsorgungsleistungen

  • KG, 08.12.2003 - 8 U 158/03

    Straßenreinigungsentgelt in Berlin: Voraussetzung eines Anspruchs auf

  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

  • VGH Bayern, 22.11.2006 - 8 BV 05.1918

    Sondernutzungsgebühren (Luftsteuer) für Balkone rechtswidrig

  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 382/99

    Rückgriffsanspruch des einen Gesellschaftsgläubiger befriedigenden Kommanditisten

  • KG, 29.09.2006 - 7 U 251/05

    Wasserversorgungsvertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin:

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06

    Gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern für Kommunalabgaben

  • KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 152/05

    Bindungswirkung eines Urteils über den Hauptanspruch hinsichtlich nicht

  • OLG München, 24.04.2008 - 32 Wx 165/07

    Berichtigung von Miteigentumsquoten nach Übergangsrecht

  • KG, 07.11.2007 - 11 U 16/07

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

  • BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05

    Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von

  • KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05

    Wohnungseigentum: Gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2009 - 4 M 448/08

    Zur gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für

  • BGH, 04.05.2005 - I ZB 38/04

    Versäumung der Berufungsfrist nach Zustellung einer berichtigten Ausfertigung des

  • KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

  • BGH, 22.03.2012 - VII ZR 102/11

    Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in Berlin: Haftung des

    Erforderlich ist vielmehr ein Angebot der Klägerin, das regelmäßig als Realofferte in der tatsächlichen Leistungsgewährung liegt, und die Annahme dieses Angebots durch die Entgegennahme der Leistungen (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1983 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558, und vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913; KG, ZMR 2009, 786; vgl. auch Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht 1, 12. Aufl., § 23 Rn. 70, und Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 29 Rn. 34).

    Das ergibt sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend abstellt, hinsichtlich der Abfallbeseitigung daraus, dass Entgeltschuldner der Grundstückseigentümer nur "in der Regel" ist, § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Berlin (KG, ZMR 2009, 786 bei juris Rn. 13).

    Dagegen steht das Interesse der Wohnungseigentümer, nicht gesamtschuldnerisch auch für die von den anderen Eigentümern geschuldeten Entgelte einstehen zu müssen (vgl. KG, ZMR 2009, 786).

    Soweit die Abfallentsorgung betroffen ist, hat die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, die darauf schließen lassen, dass nicht die Gesamtheit der Wohnungseigentümer, sondern jeder einzelne von ihnen Adressat der Realofferte sein könnte (vgl. KG, ZMR 2009, 786, bei juris Rn. 11, 14).

    Mit ihr ist das privatrechtliche Nutzungsverhältnis zustande gekommen (im Ergebnis ebenso Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 496; Weise in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 120; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 310; Dötsch in BeckOK WEG, Stand: 1. September 2011, § 10 Rn. 568; KG, MDR, 2008, 967 = IMR 2008, 167 mit zustimmender Anmerkung von Wenzel; KG, ZMR 2009, 786; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 = ZfBR 2010, 364; a.A. KG, NJW 2006, 3647; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 10 Rn. 100; Briesemeister, ZWE 2008, 230).

  • BGH, 14.02.2014 - V ZR 100/13

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Abgabenschuld aus der Herstellung der

    Erfüllt der von dem Gläubiger als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Wohnungseigentümer die Abgabenforderung aus eigenen Mitteln, steht ihm gegen die Gemeinschaft ein aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG folgender Erstattungsanspruch zu (vgl. Becker, ZfIR 2012, 402, 412; ders. in ZWE 2014, 14, 17; Schmid, ZWE 2009, 325; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 311; KG, ZMR 2009, 786, 789 und ZWE 2010, 89 ff.).
  • KG, 24.11.2009 - 24 W 18/08

    Freistellungsanspruch des von Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft vor

    Der Freistellungsanspruch ist aus § 257 BGB in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 110 HGB begründet (vgl. Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., 2008 § 10 WEG Rdnr. 336; KG, NJW 2009, ZMR 2009, 786, Rdnr. 8 nach juris m. w. N.); ihm stehen keine durchgreifenden Gegenrechte oder Einwendungen der Antragsgegnerin entgegen.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 24.04.2009 (NJW 2009, ZMR 2009, 786, Rdnr. 10 ff., 16 nach juris m. w. N.) den Streitstand hinsichtlich der Frage, ob eine derartige akzessorische Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers aus den landesrechtlichen Bestimmungen des kommunalen Abgabenrechts - insbesondere auch aus den die Bereiche der Straßenreinigung, der Abfallentsorgung sowie der Be- und Entsorgung von Wasser regelnden Berliner Vorschriften - hergeleitet werden kann, dargestellt.

    Der Senat hat im Beschluss vom 24.04.2009 (a. a. O., Rdnr. 13, 14 nach juris) im Einzelnen dargelegt, dass es auch vor dem Hintergrund der Berliner Kommunalvorschriften für die Frage, wer Vertragspartner des jeweiligen Versorgers wird, maßgeblich auf die Auslegung der betreffenden Verträge ankommt.

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